Satzung

des Angelsportvereins „Möve“ Sellin e. V.

 

§1 Name und Sitz

(1)
Der Verein führt den Namen Angelsportverein „Möve“ Sellin e. V.

(2)
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stralsund unter der Nummer 2184 eingetragen.

(3)
Sitz des Vereins ist das Ostseebad Sellin.

(4)
Der Verein ist Rechtsnachfolger der am 18.03.1960 gegründeten Ortsgruppe Ostseebad Sellin des Deutschen Anglerverbandes (DAV).

(5)
Der Verein ist Mitglied im Angelverband Rügen e. V. und im Landesangelverband Mecklenburg-Vorpommern e. V..

 

§2 Zweck

(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)
Zu den Aufgaben des Vereins gehören die Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Interessen der Angler- und Wassersportler in der Gemeinde Ostseebad Sellin sowie die Pflege von Natur und Umwelt.

Darüber hinaus obliegen dem Verein:

  • Mitwirkung an der Gesetzgebung und behördlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des Fischereiwesens, der Landschaftspflege, des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes;
  • Zusammenarbeit mit der Gemeinde, dem Landkreis, dem Land Mecklenburg- Vorpommern sowie deren Ämtern und Institutionen in allen Belangen des Angelns;
  • Reinhaltung und Pflege der Gewässer
  • gemeinnützige Arbeit für die Instandhaltung und Pflege des Bootsteges zur dauerhaften Nutzung und

 

§3 Mitgliedschaft

(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Gegen einen ablehnenden Beschluß des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Beschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(3)
Der Austritt eines Mitglieds ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(4)
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.

(5)
Ein Mitglied kann nach seiner Anhörung vom Vorstand durch Beschluß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Dazu gehört insbesondere, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nachhaltig geschädigt oder Anordnungen der Vereinsorgane schwerwiegend zuwider gehandelt hat oder wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Vereinsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschließungsbeschluß muß begründet, protokolliert und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Das Mitglied kann binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluß beim Vorstand einlegen. Für diesen Fall entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluß. Danach ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

(6)
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

(7)
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und möglicher Aufnahmegebühren werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Daneben hat die Mitgliederversammlung das Recht, notwendige Umlagen zu beschließen, Nutzungs- und vergleichbare Entgelte für die vereinseigenen Einrichtungen in einer gesondert zu beschließenden Ordnung festzulegen oder Regelungen zu verpflichtenden Arbeitsstunden zu treffen.

 

§4 Organe des Vereins

(1)
Organe des Vereins sind:

  1. a)  die Mitgliederversammlung und

  2. b)  der Vorstand.

 

(2)
Darüber hinaus kann der Verein auf Beschluß der Mitgliederversammlung Ausschüsse gründen.

 

§5 Mitgliederversammlung

(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.

(2)
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Unabhängig hiervon kann die Ladung durch Verwendung von elektronischen Medien versandt werden. Anträge zur Änderung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme der Änderungsanträge auf die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3)
Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter aus den Reihen des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Versammlungsleiters bestimmt einen Schriftführer.

(4)
Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Über die Zulassung von Gästen, der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(5)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7)
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ein Stimmrecht. Ein Mitglied kann sein Stimmrecht durch eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht auf ein anderes Mitglied (Vollmachtnehmer) übertragen. Einem solchen Vollmachtnehmer dürfen keine weiteren Stimmrechtsvollmachten erteilt werden, um eine weitere Stimmenbündelung zu vermeiden.

(8)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§6 Vorstand

(1)
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

  1. a)  dem Vorsitzenden,

  2. b)  demStellvertreter,

  3. c)  dem Schatzmeister,

  4. d)  dem Verantwortlichen für Bauten und Anlagen,

  5. e)  1 bis 3 Beisitzer.

(2)
Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter, die den Verein gemeinsam vertreten.

(3)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

(4)
Der Vorstand ist berechtigt, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben, in der die Anzahl der jährlichen Vorstandssitzungen und weitere Formalien geregelt werden.

(5)
Die Mitglieder des Vorstands haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Ausgenommen hiervon sind etwaige und nachgewiesene Auslagen.

 

§7 Kassenprüfer

(1)
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 5 Jahren 1 Kassenprüfer, der bis zur Neuwahl im Amt bleibt.

(2)
Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei dem Kassenprüfer zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§8 Auflösung/Anfall des Vereinsvermögens

(1)
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2)
Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesangelverband Mecklenburg- Vorpommern e. V. in 19065 Görslow zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege) im Gemeindegebiet Ostseebad Sellin.

 

§9 Sonstiges

(1)
Soweit in dieser Satzung die Bezeichnungen in der männlichen Sprachform verwendet werden, die für Frauen und Männer zutreffen, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform und umgekehrt.

(2)
Sofern in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, gilt das Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14.12.1990 beschlossen und in den Mitgliederversammlungen am 02.03.1994 bzw. am 24.02.2017 geändert. Die letztgenannte Änderung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Punkte der Satzung